§ 62 DV-SJG
Treibjagd auf Rot- und Schwarzwild
(1)
Die Treibjagd auf Rotwild ist in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. Januar als Ansitzbewegungsjagd auf einer zusammenhängenden bejagbaren Fläche von mindestens 200 Hektar zulässig.
(2)
Die Treibjagd auf Schwarzwild ist in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni verboten. In Jagdbezirken, in denen Rotwild auf Grund von Abschussplänen erlegt wird, gilt dieses Verbot in der Zeit vom 16. Januar bis 30. Juni.