§ 8 DV-SJG
Einholung schriftlicher Gebote
Bei schriftlichen Geboten sind diese verschlossen dem Jagdvorstand einzureichen. Elektronische Gebote sind dem Jagdvorstand über eine geeignete und von ihm zugelassene digitale Plattform zu übermitteln. Der Jagdvorstand darf die Gebote erst in dem in der Bekanntmachung (§ 6) festgesetzten öffentlichen Termin in Gegenwart eines Zeugen öffnen. Er hat ein Verzeichnis der Gebote anzufertigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4.