§ 73 DV-SJG
Übergangsregelung
(1)
§ 2 Absatz 3 tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft.
(2)
Verfügungen über das Vermögen der Jagdgenossenschaft, die in der Zeit zwischen dem Ende der regulären Amtszeit des Jagdvorstandes und dem Inkrafttreten des § 2 Absatz 3 entweder durch den Jagdvorstand oder durch den Bürgermeister als Notjagdvorstand gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 getroffen wurden, bleiben unberührt. Dasselbe gilt auch für die Haftung des Jagdvorstandes oder des Bürgermeisters für die getroffenen Verfügungen. Abschnitt 15 Inkrafttreten