§ 49 DV-SJG
Gleichwertige Prüfungen
(1)
Die Verbands- oder Zuchtprüfung eines Jagdhundeverbandes kann vollständig oder teilweise als gleichwertig anerkannt werden.
(2)
Als vollständig oder teilweise anerkannt werden die in der Richtlinie gemäß § 61 aufgeführten Prüfungen. Erfüllt eine Prüfung die Gleichwertigkeitsanforderungen nur teilweise, können fehlende Prüfungsfächer oder Prüfungsteile nachgeprüft werden.
(3)
Der Nachweis der vollständigen oder teilweisen Gleichwertigkeit ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen zu erbringen.
(4)
Die Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer können vollständig oder teilweise anerkannt werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.