§ 62c DV-SJG
Aussetzen von Wild
§ 31 und § 32 Absatz 1 Nummer 13 des Saarländischen Jagdgesetzes gelten nicht, wenn gesund gepflegte oder aufgezogene Stücke Wild freigelassen werden. Der Jagdausübungsberechtigte ist rechtzeitig zu informieren. Abschnitt 12 Jagdzeiten Zu § 37 Abs. 1 Nr. 2 SJG: