§ 15 DV-SJG
Zur Ausbildung von Bewerbern für die Jäger- und Jagdaufseherprüfung kann die oberste Jagdbehörde auf Antrag natürliche oder juristische Personen als private Jagdschulen zulassen. Die Zulassung wird für eine bestimmte Niederlassung erteilt. Zweigniederlassungen bedürfen einer gesonderten Zulassung.
Die Jagdschule kann nur unter den folgenden Voraussetzungen zugelassen werden: Für die Zulassung oder Änderung des Bescheides wird vom Antragssteller eine Gebühr erhoben.
Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes besitzen. Bei juristischen Personen ist die vertretungsberechtigte Person Antragsteller im Sinne dieser Verordnung;
der Lehrgangsleiter muss im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines und jagdpachtfähig ( § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) sein;
für die Ausbildung in den jeweiligen Sachgebieten (§ 17 Abs. 2) müssen qualifizierte Personen, die jagdpachtfähig sein sollen und die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes besitzen, benannt werden; Änderungen des Kreises der Ausbilder sind der obersten Jagdbehörde anzuzeigen;
die Ausbildung in Waffenhandhabung und jagdlichem Schießen im Saarland und die Möglichkeit zur Ablegung der Prüfung in Waffenhandhabung und jagdlichem Schießen (§ 19) im Saarland müssen gewährleistet sein;
für die praktische Ausbildung muss der Zugang zu einem geeigneten Jagdbezirk und für die theoretische Ausbildung ausreichend jagdliches Anschauungsmaterial vorhanden sein;
ein brauchbarer Jagdhund muss zur Verfügung stehen.
Die Zulassung zur Ausbildung von Bewerbern für die Jäger- und Jagdaufseherprüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen oder eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet ist. Die Zulassung kann versagt werden, wenn beim Antragsteller, dem Lehrgangsleiter oder den Ausbildungspersonen ein Versagungsgrund im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes vorliegt.
Der Zulassungsbescheid ist insbesondere zu ändern, wenn
eine vertretungsberechtigte Person einer juristischen Person wechselt,
ein Lehrgangsleiter wechselt,
der Name der Jagdschule sich ändert oder
der Sitz der Jagdschule oder ein Schießstand wechselt.
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten,
die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder eine ordnungsgemäße Ausbildung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist,
wenn bei juristischen Personen die Rechtsform wechselt,
ein Insolvenzverfahren über die Jagdschule eröffnet wird,
gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen Auflagen der Zulassung verstoßen wird.
Die Zulassung erlischt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach der Zulassung oder während eines Zeitraumes von 18 Monaten kein Ausbildungskurs zur Jägerprüfung oder zur Jagdaufseherprüfung durchgeführt wird.
Die Jagdschulen sind verpflichtet, Änderungen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 oder den Zulassungsbescheid gemäß den Absätzen 4 bis 6 betreffen, der obersten Jagdbehörde unverzüglich mitzuteilen.