§ 33 DV-SJG
Durchführung der Prüfung
(1)
Die Prüfung wird in der Regel vor zwei für das jeweilige Sachgebiet berufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt. Die Teilnehmer können in Gruppen zusammengefasst werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen nach Möglichkeit für hinreichendes Anschauungsmaterial sorgen.
(2)
Die Prüfung soll je Sachgebiet und Prüfling 15 Minuten nicht überschreiten.
(3)
Die Leistungen der Teilnehmer werden in den einzelnen Sachgebieten entsprechend § 21 Abs. 3 bewertet.
(4)
Die Bewertungen sind in einer Bewertungstabelle einzutragen. Die Bewertungsliste ist der Prüfungsniederschrift beizufügen. In Bezug auf die Form der Niederschrift gilt § 19 Absatz 5 Satz 3 entsprechend.