§ 51 DV-SJG
Prüfungstermin
(1)
Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes soll mindestens einmal jährlich eine Brauchbarkeitsprüfung durchführen und setzt den oder die Prüfungstermine fest.
(2)
Die Durchführung einer Brauchbarkeitsprüfung ist mindestens drei Wochen vor der Prüfung auf der Homepage oder im Mitteilungsblatt der Vereinigung der Jäger des Saarlandes bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss enthalten:
1.
die Prüfungsfächer,
2.
den Prüfungstermin,
3.
die Höhe der Prüfungsgebühr,
4.
den Termin, bis zu dem der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden muss (Meldetermin), sowie
5.
die Anschrift, an wen der Antrag zu richten ist.