§ 6 DV-SJG
Bekanntmachung
(1)
Die Verpachtung durch öffentliche Ausbietung ist mindestens zwei Wochen vor der Entgegennahme von Pachtgeboten unter gleichzeitiger Auslegung der Pachtbedingungen öffentlich bekannt zu geben.
(2)
In der Bekanntmachung muss angegeben werden
1.
Ort, Zeit und Art der Verpachtung,
2.
Größe des Jagdbezirks,
3.
Verteilung der Fläche auf Wald, Feld, Gewässer und befriedete Flächen,
4.
Eigenschaft als Hoch- oder Niederwildjagd, vorgesehene Pachtdauer,
6.
zugelassener Bieterkreis,
7.
etwaige Sonderbedingungen,
8.
Auslegungsort der Pachtbedingungen,
9.
Angaben zur Abschussplanung.
(3)
In der Bekanntmachung kann die Abtretung des Rechts aus einem Gebot ausgeschlossen werden.