§ 60 DV-SJG
Die Leistungen des Hundes sind in jedem Prüfungsfach von der zuständigen Richtergruppe mit Stimmenmehrheit mit dem Urteil „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Ein Prüfungsfach mit mehreren Prüfungsteilen ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit dem Urteil „bestanden“ bewertet wird.
Die Prüfung über die jagdliche Brauchbarkeit ist bestanden, wenn der Hund in allen Prüfungsfächer bestanden hat. Die Prüfung über die jagdliche Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Schalenwild ist bestanden, wenn der Jagdhund die Prüfungsfächer Gehorsam gemäß § 55 und Schweißarbeit gemäß § 59 bestanden hat.
Das Ergebnis der Prüfung hat die Vereinigung der Jäger des Saarlandes dem Eigentümer und der Jagdbehörde schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Gegenüber der Jagdbehörde kann dies durch Sammellisten geschehen. Es wird erteilt:
eine Bestätigung über die jagdliche Brauchbarkeit bei bestandener Prüfung nach Absatz 2 Satz 1,
eine Bestätigung über die jagdliche Brauchbarkeit für die Nachsuchen auf Schalenwild bei bestandener Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 2