§ 71 DV-SJG
Abberufung der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte
Ein Vertreter oder ein Stellvertreter im Kreisjagdbeirat kann durch die zuständige Jagdbehörde abberufen werden, wenn eine Voraussetzung für seine Bestellung entfallen ist oder ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes nicht gegeben ist oder der Betroffene seine Abberufung gegenüber der Jagdbehörde schriftlich oder elektronisch erbeten hat. Die vorschlagsberechtigten Stellen können unter Angabe des Grundes die Abberufung beantragen, wenn sie gleichzeitig einen neuen Vorschlag einreichen. Abschnitt 14a Bußgeldvorschriften Zu § 49 Abs. 5 SJG: