Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) Vom 27. Januar 2000
Die §§ 13 und 14 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass nach § 14 Abs. 1 für private Jagdschulen auf Antrag bis zu zwei weitere Prüfungstermine im Jahr festgesetzt werden können und mindestens sieben Personen für eine Prüfung zugelassen sind.
§ 37 DV-SJGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen