§ 22 DV-SJG
Bestehen der Jägerprüfung
(1)
Die Prüfung ist bestanden, wenn die in jedem Prüfungsteil (§ 17 Abs. 1) erforderlichen Leistungen erbracht wurden.
(2)
Das Ergebnis der Prüfung stellt der für den mündlichen und praktischen Teil zuständige Prüfungsausschuss in geheimer Sitzung fest. Für Wiederholungsprüfungen nach § 25 Abs. 2 sind die jeweiligen Prüfer des Prüfungsausschusses zuständig; § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.