§ 11 DV-SJG
Fachaufsicht über die Vereinigung der Jäger des Saarlandes
Die oberste Jagdbehörde führt die Fachaufsicht über die Vereinigung der Jäger des Saarlandes. Für Umfang und Inhalt der Fachaufsicht gilt § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes. Abschnitt 5 a Übertragung von Aufgaben an die Vereinigung der Jäger des Saarlandes Zu § 48 Abs. 6 SJG: