§ 50 DV-SJG
Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes erhebt für die Teilnahme an der Prüfung eine Prüfungsgebühr, die im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde festgesetzt wird.
Die Höhe der Prüfungsgebühr ist so zu bemessen, dass die gesamten Prüfungsauslagen hieraus bestritten werden können. Hierzu zählen insbesondere die Aufwandsentschädigung des Prüfungsleiters und der Prüfer (Pauschale und Fahrtkosten) sowie die Kosten für die Beschaffung von Wild und Schweiß, ausgenommen Schlepp- und Federwild.
Wird die Zulassung zur Prüfung versagt oder ist eine Teilnahme an der Prüfung aus anderen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, so wird auf Antrag die Hälfte der eingezahlten Prüfungsgebühr erstattet. Die Gründe sind nachzuweisen. Der Prüfungsleiter entscheidet, ob eine von dem Antragsteller nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat.