§ 28 DV-SJG
Abnahme der Prüfungen
(1)
Prüfungen finden bei ausreichender Teilnehmerzahl einmal im Jahr statt. Auf Antrag von nach § 29 zugelassenen Jagdschulen, die Bewerber für die Falknerprüfung ausbilden, soll die Vereinigung der Jäger des Saarlandes bis zu zwei zusätzliche Prüfungstermine im Jahr festsetzen. Die Anträge sind spätestens fünf Monate vor dem Prüfungstermin einzureichen. Die Prüfung ist durchzuführen, wenn mindestens sieben Personen für eine Prüfung zugelassen sind. Ort und Zeit der Prüfung nach Satz 2 werden durch die Vereinigung der Jäger des Saarlandes festgesetzt.
(2)
§ 14 Abs. 2 gilt entsprechend.