§ 48 DV-SJG
Brauchbarkeitsprüfung
(1)
Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes hat die Bestätigung der Brauchbarkeit eines Jagdhundes gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 des Saarländischen Jagdgesetzes vom Nachweis einer Brauchbarkeitsprüfung abhängig zu machen. Die Prüfung dient dem Nachweis der jagdlichen Eignung des Hundes. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss der Vereinigung der Jäger des Saarlandes abzulegen.
(2)
Die Prüfung wird als Prüfung über die jagdliche Brauchbarkeit oder als Prüfung über die jagdliche Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Schalenwild durchgeführt.
(3)
Die Prüfung ist öffentlich.
(4)
Eine Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung ist höchstens zweimal möglich.