§ 44 DV-SJG
Besonderes Gebührenverzeichnis
Für Amtshandlungen der Jagdbehörden sowie der Gemeindebehörden und für die Abnahme von Prüfungen nach § 15 Abs. 1 des Saarländischen Jagdgesetzes werden Gebühren nach Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben.
Für Amtshandlungen der Jagdbehörden sowie der Gemeindebehörden und für die Abnahme von Prüfungen nach § 15 Abs. 1 des Saarländischen Jagdgesetzes werden Gebühren nach Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben.