§ 21 DV-SJG
Das theoretische Wissen und das praktische Können werden in einem kombinierten Prüfungsverfahren ermittelt, das alle Sachgebiete (§ 17 Abs. 2) umfassen muss. Soweit die Prüfung in Jagdschulen stattfindet, haben diese für das Vorhandensein von hinreichendem Anschauungsmaterial zu sorgen. Die Teilnehmer können in Gruppen zusammengefasst werden.
Die Prüfung soll je Sachgebiet und Teilnehmer fünfzehn Minuten nicht überschreiten. Jeder Teilnehmer wird in der Regel von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses geprüft.
Die Leistungen sind in jedem Sachgebiet wie folgt zu bewerten: sehr gut (Note 1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße voll entsprechende Leistung; gut (Note 2) = eine über dem Durchschnitt liegende, den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (Note 3) = eine durchschnittliche Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht; ausreichend (Note 4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (Note 5) = eine an erheblichen Mängeln leidende Leistung; ungenügend (Note 6) = eine völlig unbrauchbare Leistung. Zwischennoten sind nicht zulässig.
Der Prüfungsteil III ist nicht bestanden, wenn
mindestens ein Sachgebiet mit „ungenügend“ bewertet wurde oder
mindestens zwei Sachgebiete mit „mangelhaft“ bewertet wurden oder
ein Sachgebiet mit „mangelhaft“ bewertet wurde und diese Bewertung nicht durch eine Bewertung mit mindestens „gut“ in mindestens einem anderen Sachgebiet oder durch die Bewertung „befriedigend“ in mindestens zwei anderen Sachgebieten ausgeglichen werden kann.
Die Bewertungen sind in einer Bewertungstabelle einzutragen. Die Bewertungsliste ist der Prüfungsniederschrift beizufügen.