§ 40 DV-SJG
Durchführung der Prüfung
(1)
Die Prüfung ist mündlich. Sie soll teils im geschlossenen Raum unter Verwendung von Anschauungsmaterial, teils im Freien stattfinden. Die Teilnehmer der Prüfung werden einzeln geprüft.
(2)
Die Prüfung erstreckt sich auf alle in § 39 genannten Sachgebiete. In der Regel prüfen je zwei Mitglieder ein Prüfungsfach. Die Prüfungsdauer je Prüfungsfach soll 15 Minuten nicht überschreiten.