§ 54 DV-SJG
Gegenstand der Prüfung
(1)
Die Prüfung erstreckt sich auf die Leistungen der Hunde in folgenden Prüfungsfächern:
1.
Gehorsam;
2.
Bringen von Haar- und Federwild auf der Schleppe;
3.
Freiverlorensuche von Federwild;
4.
Wasserarbeit;
5.
Schweißarbeit
(2)
Alle Hunde sollen in den einzelnen Fächern unter möglichst gleichen Bedingungen geprüft werden.