§ 53 DV-SJG
Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes beruft ehrenamtlich und widerruflich einen Prüfungsleiter, der die Brauchbarkeitsprüfung vorbereitet und deren Durchführung beaufsichtigt. Der Prüfungsleiter muss als Richter in der gültigen Richterliste des Jagdgebrauchshundeverbandes eingetragen sein. Die Vorbereitung der Prüfung umfasst insbesondere die Bereitstellung eines geeigneten Jagdreviers und die Beschaffung des benötigten Wildes, ausgenommen Schlepp- und Federwild.
Die Brauchbarkeitsprüfung wird von einer oder bei Bedarf mehreren Richtergruppen durchgeführt. Eine Richtergruppe besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens zwei in der gültigen Richterliste des Jagdgebrauchshundeverbandes eingetragen sind. Als drittes Mitglied kann ein in der Hundeführung erfahrener Jäger eingesetzt werden. Die Mitglieder der Richtergruppe und eine angemessene Anzahl von Ersatzrichtern werden von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes ehrenamtlich und widerruflich bestellt. Der Prüfungsleiter gemäß Absatz 1 kann nicht Mitglied einer Richtergruppe sein.
Prüft eine Richtergruppe die Hunde in allen Fächern, dürfen je Prüfungstag höchstens sechs Hunde geprüft werden. Erfolgt die Prüfung durch Fachrichtergruppen, hat jede einzelne Richtergruppe alle Hunde im gleichen Fach zu prüfen. Der Prüfungsleiter hat vor Beginn der Prüfung den einzelnen Fachrichtergruppen die Prüfungsfächer zuzuweisen.
Der Prüfungsleiter, die Richter und die Ersatzrichter sind von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes ausreichend gegen Haftpflicht und Unfall zu versichern.
Die berufenen Mitglieder der Richtergruppe werden vom Prüfungsleiter mündlich zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
Jagdhunde, die einem Prüfer gehören oder die aus dem Zwinger eines Prüfers hervorgegangen sind, dürfen von dessen Prüfergruppe nicht geprüft werden.