Erwägungsgrund 106 32023R1542
Die Hersteller sollten für die Finanzierung und Organisation der getrennten Sammlung von Altbatterien verantwortlich sein. Zu diesem Zweck sollten sie ein Rücknahme- und Sammelnetz sowie damit verbundene Informationskampagnen einrichten, die sich über das gesamte Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats erstrecken. Diese Netzwerke sollten über Sammelstellen verfügen, die sich in der Nähe des Endnutzers befinden und sich nicht nur auf Gebiete, in denen sich die Sammlung lohnt, bzw. auf Altbatterien, deren Sammlung profitabel ist, konzentrieren. In das Sammelnetz sollten alle Händler, zugelassenen Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altfahrzeuge, Wertstoffhöfe und, auf freiwilliger Basis, andere Akteure, wie Behörden und Schulen, einbezogen werden. Um die Wirksamkeit des Sammelnetzes und der entsprechenden Informationskampagnen zu überprüfen und zu verbessern, sollten mindestens auf NUTS-2-Ebene, die in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt ist, regelmäßige Erhebungen zur Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle und Elektro- und Elektronik-Altgeräte durchgeführt werden, um die Menge der darin enthaltenen Gerätealtbatterien zu ermitteln.