Erwägungsgrund 116 32023R1542
Die Behandlung von Altbatterien außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Abfall gesammelt wurde, oder außerhalb der Union sollte nur möglich sein, wenn die Verbringung von Altbatterien im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission erfolgt und wenn die Behandlung die Anforderungen erfüllt, die für diese Art von Abfällen gemäß ihrer Einstufung in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission gelten. Diese Entscheidung sollte überarbeitet werden, um alle chemischen Zusammensetzungen von Batterien, insbesondere Codes für Lithium-Altbatterien, zu berücksichtigen, um eine ordnungsgemäße Sortierung dieser und Berichterstattung über diese Altbatterien zu ermöglichen. Die vorliegende Verordnung lässt die mögliche Einstufung von Altbatterien als gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG unberührt. Erfolgt eine solche Behandlung außerhalb der Union, sollte der Abfallbewirtschafter, für den sie durchgeführt wird, verpflichtet sein, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Altbatterien gesammelt wurden, darüber Bericht zu erstatten und nachzuweisen, dass sie unter Bedingungen erfolgt ist, die den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen gleichwertig sind und anderen Unionsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt entsprechen, damit diese Batterien auf die Recyclingeffizienzen und -zielvorgaben angerechnet werden können. Um festzulegen, welche Anforderungen in Bezug auf eine solche Behandlung als gleichwertig erachtet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften mit Kriterien zur Bewertung der Gleichwertigkeit zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.