Erwägungsgrund 35 32023R1542
Um die Umweltauswirkungen von Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus zu verringern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Leistungs- und Haltbarkeitsparameter für Allzweck-Gerätebatterien sowie für wiederaufladbare Industriebatterien und zur Festlegung von Mindestwerten für diese Parameter zu erlassen. In diesen delegierten Rechtsakten sollte auch festgelegt werden, wie die Mindestwerte bei wiederaufgearbeiteten Batterien zur Anwendung kommen sollen.