Erwägungsgrund 138 32023R1542
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und die Umsetzung dieser Vorschriften sicherstellen. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Wenn Sanktionen verhängt werden, ist es wichtig, dass die Art, die Schwere, das Ausmaß, die Vorsätzlichkeit und die Wiederholung der Verstöße und das Maß der Kooperation der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde gebührend berücksichtigt werden. Die verhängten Sanktionen haben im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien und der Grundsätze der Charta der Grundrechte, zu stehen.