Erwägungsgrund 17 32023R1542
Die Wiederaufarbeitung erstreckt sich auf eine breite Palette technischer Vorgänge, denen Batterien oder Altbatterien unterzogen werden können. Bei Altbatterien kann die Wiederaufarbeitung mit der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung angesehen werden. Daher muss in dieser Verordnung keine besondere Regelung für die Wiederaufarbeitung von Altbatterien vorgesehen werden, die sich von der Regelung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder die Vorbereitung zur Umnutzung von Altbatterien unterscheidet. Bei gebrauchten Batterien dient die Wiederaufarbeitung der Wiederherstellung der ursprünglichen Leistung einer Batterie. In diesem Sinne kann die Wiederaufarbeitung als Extremfall der Wiederverwendung gelten, der die Demontage und Bewertung der Zellen und Module der Batterie sowie der Austausch einer bestimmten Menge dieser Zellen und Module umfasst. Um die Wiederaufarbeitung von einer bloßen Wiederverwendung zu unterscheiden, sollte die Wiederherstellung einer Batteriekapazität von mindestens 90 % der ursprünglichen Bemessungskapazität als Wiederaufarbeitung gelten und die Anwendung einer spezifischen Regelung erforderlich machen.