Erwägungsgrund 64 32023R1542
Es sollte vorgesehen werden, dass die Anforderungen, die für Batterien gelten, die in Betrieb genommen werden, ohne zuvor in Verkehr gebracht worden zu sein, auch für Batterien gelten sollten, die in Verkehr gebracht werden, bevor sie in Betrieb genommen werden. Das betrifft beispielsweise Batterien, die der Erzeuger zu eigenen Zwecken verwendet, oder Batterien, die aufgrund ihrer Eigenschaften nur vor Ort an ihrem endgültigen Bestimmungsort montiert und geprüft werden können. In Verkehr gebrachte Batterien sollten jedoch bei der Inbetriebnahme nicht denselben Anforderungen unterliegen, damit der Nachweis für die Konformität eines Produkts nicht zweimal erbracht werden muss.