Erwägungsgrund 24 32023R1542
Das Bewertungsverfahren zur Annahme neuer und zur Änderung bestehender Beschränkungen für Stoffe in Batterien und Altbatterien sollte vollständig an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angeglichen werden. Die Agentur sollte im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien der Agentur bestimmte Aufgaben in Bezug auf die Bewertung der Risiken von Stoffen bei der Erzeugung und Verwendung von Batterien sowie der Risiken, die nach dem Ende ihrer Lebensdauer auftreten können, sowie in Bezug auf die Bewertung der sozioökonomischen Elemente und die Analyse von Alternativen wahrnehmen, damit eine wirksame Entscheidungsfindung, Koordinierung und Verwaltung der damit zusammenhängenden technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte dieser Verordnung gewährleistet ist. Daher sollten die Ausschüsse für Risikobeurteilung und für sozioökonomische Analyse der Agentur die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben erleichtern, die der Agentur durch die vorliegende Verordnung übertragen werden.