Erwägungsgrund 97 32023R1542
Diese Verordnung baut auf den Abfallbewirtschaftungsvorschriften und allgemeinen Grundsätzen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf, die angepasst werden sollten, um den Besonderheiten von Altbatterien Rechnung zu tragen. Um die Sammlung von Altbatterien möglichst effektiv zu gestalten, ist es wichtig, dass sie in der Nähe des Ortes, an dem die Batterien verkauft werden, und in der Nähe des Endnutzers erfolgt. Altbatterien sollten getrennt von anderen Abfallströmen wie Metall, Papier und Pappe, Glas, Kunststoff, Holz, Textilien und Bioabfall gesammelt werden. Altbatterien sollten im Rahmen nationaler Sammelsysteme, die auf der Grundlage der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2000/53/EG eingerichtet wurden, auch zusammen mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altfahrzeugen gesammelt werden können. In der Richtlinie 2006/66/EG sind zwar spezifische Vorschriften für Batterien vorgesehen, aber es bedarf eines kohärenten und komplementären Ansatzes, der bei bestehenden Abfallbewirtschaftungsstrukturen ansetzt und diese weiter harmonisiert. Zur wirksamen Durchsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung im Bereich der Abfallbewirtschaftung sollten daher Verpflichtungen für den Mitgliedstaat festgelegt werden, in dem Batterien erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden.