Erwägungsgrund 73 32023R1542
Wenn ein Händler eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, nachdem diese vom Erzeuger oder vom Einführer in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, sollte der Händler gebührende Sorgfalt walten lassen, dass seine Handhabung der Batterie die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.