Erwägungsgrund 25 32023R1542
Um sicherzustellen, dass diese Verordnung mit künftigen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder mit anderen künftigen Rechtsvorschriften der Union über Nachhaltigkeitskriterien für gefährliche Stoffe und Chemikalien im Einklang steht, sollte die Kommission prüfen, ob eine Änderung der Artikel 6, 86, 87 und 88 dieser Verordnung erforderlich ist. Gegebenenfalls sollte die Kommission im Zuge einer künftigen Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder von anderen künftigen Rechtsvorschriften der Union über Nachhaltigkeitskriterien für gefährliche Stoffe und Chemikalien Änderungen der vorliegenden Verordnung vorschlagen.