Erwägungsgrund 28 32023R1542
Die Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus sollten zukunftsfähig sein. Daher sollte die Kommission, wenn sie einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung des Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus erlässt, die besten verfügbaren Erzeugungs- und Produktionsverfahren berücksichtigen und dafür Sorge tragen, dass die von ihr ausgewählten technischen Kriterien im Einklang mit der Zielsetzung der vorliegenden Verordnung stehen, bei Batterien, die in der Union in Verkehr gebracht werden, in Bezug auf die menschliche Gesundheit, auf die Sicherheit von Personen sowie auf Sachgüter und den Schutz der Umwelt ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.