Erwägungsgrund 32 32023R1542
Um Änderungen bei Batterietechnologien Rechnung zu tragen, die sich auf die Arten von Materialien auswirken, die verwertet werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um weitere Rohstoffe und entsprechende Zielvorgaben in die Liste der Mindestrezyklatgehalte in Aktivmaterialien in Batterien aufzunehmen.