Erwägungsgrund 111 32023R1542
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verwirklichung der Zielvorgaben für die Sammlung von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien durch die Hersteller sowie gegebenenfalls durch die benannten Organisationen für Herstellerverantwortung zu erlassen, entspricht dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit des Unionsrechts sicherstellen müssen.