Erwägungsgrund 117 32023R1542
Wenn Altbatterien aus der Union ausgeführt werden, um zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder recycelt zu werden, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehenen Befugnisse wirksam nutzen, um Unterlagen zu verlangen, damit sie die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen überprüfen können.