Erwägungsgrund 107 32023R1542
Altbatterien sollten im Rahmen der auf der Grundlage der Richtlinie 2012/19/EU eingerichteten nationalen Sammelsysteme zusammen mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten und im Einklang mit der Richtlinie 2000/53/EG zusammen mit Altfahrzeugen gesammelt werden können. In solchen Fällen sollte die vorgeschriebene Mindestbehandlung darin bestehen, dass die Batterien aus den gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altfahrzeugen entfernt werden. Batterien sollten nach ihrer Entfernung aus den gesammelten Altgeräten und Altfahrzeugen den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen. Insbesondere sollten solche Altbatterien auf die für die betreffende Batteriekategorie geltenden Zielvorgaben für die Sammlung angerechnet werden und den in dieser Verordnung festgelegten Behandlungs- und Recyclinganforderungen unterliegen.