Erwägungsgrund 130 32023R1542
Batterien sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Risiken für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit von Personen, Sachgüter oder die Umwelt bergen, unter der Voraussetzung, dass sie ordnungsgemäß gelagert und zweckgebunden und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen angewandt werden, das heißt, wenn sich eine solche Anwendung aus einem rechtmäßigen und ohne Weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben könnte.