Erwägungsgrund 143 32023R1542
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich zum Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und negative Auswirkungen von Batterien und Altbatterien zu verhindern und zu reduzieren, um ein hohes Niveau in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit von Personen, von Sachgütern und der Umwelt sicherzustellen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund des Harmonisierungsbedarfs auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —