Erwägungsgrund 132 32023R1542
Die Marktüberwachungsbehörden sollten von den Wirtschaftsakteuren verlangen können, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wurde, dass eine Batterie entweder nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht oder ein Wirtschaftsakteur gegen die Vorschriften über das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung einer Batterie auf dem Markt oder gegen Vorschriften in Bezug auf Nachhaltigkeit, Kennzeichnung und Information oder die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette verstoßen hat.