Erwägungsgrund 102 32023R1542
Die erweiterte Herstellerverantwortung sollte außerdem für Wirtschaftsakteure gelten, die Batterien in Verkehr bringen, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder wiederaufgearbeitet worden sind. Daher sollte der Wirtschaftsakteur, der die Batterie ursprünglich in Verkehr gebracht hat, keine zusätzlichen Kosten tragen, die sich gegebenenfalls aus der Abfallbewirtschaftung aufgrund der nachfolgenden Phasen des Lebenszyklus dieser Batterie ergeben. Die Wirtschaftsakteure, die der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen, sollten einen Kostenteilungsmechanismus auf der Grundlage der Zuteilung der tatsächlichen Abfallbewirtschaftungskosten einrichten können.