Erwägungsgrund 63 32023R1542
Es ist angebracht, die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von Batterien festzulegen. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Wirtschaftsakteur“ so verstanden werden, dass er den Erzeuger, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person einschließt, die den Verpflichtungen in Bezug auf die Erzeugung, die Bereitstellung auf dem Markt, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Batterien unterliegt. Batterien sollten für die Zwecke dieser Verordnung Batterien umfassen, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet, umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurden.