Erwägungsgrund 114 32023R1542
Jede genehmigte Anlage, in der Batterien behandelt werden, sollte Mindestanforderungen erfüllen, um negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und hohe Verwertungsquoten der in Batterien enthaltenen Materialien zu ermöglichen. Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates regelt eine Reihe industrieller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Behandlung von Altbatterien, für die sie spezifische Genehmigungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorsieht, die die besten verfügbaren Techniken widerspiegeln. Fallen industrielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Behandlung und dem Recycling von Batterien nicht unter die Richtlinie 2010/75/EU, so sollten die Betreiber in jedem Fall verpflichtet sein, die besten verfügbaren Techniken im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der genannten Richtlinie und die spezifischen Anforderungen der vorliegenden Verordnung anzuwenden. Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung an die Behandlung und das Recycling von Batterien sollten gegebenenfalls von der Kommission unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und neu entstehender Technologien im Bereich der Abfallbewirtschaftung angepasst werden. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung dieser Anforderungen zu erlassen.