Erwägungsgrund 23 32023R1542
Um sicherzustellen, dass Stoffe, die bei Verwendung in Batterien oder Vorkommen in Altbatterien ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, gebührend behandelt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung von Beschränkungen für Stoffe in Batterien zu erlassen.