Erwägungsgrund 118 32023R1542
Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien, die für den ursprünglichen Verwendungszweck, für den sie gefertigt wurden, nicht mehr geeignet sind, sollten als stationäre Batterie-Energiespeicher für einen anderen Zweck verwendet werden können. Ein Markt für gebrauchte Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien ist im Entstehen begriffen; um die praktische Anwendung der Abfallhierarchie zu unterstützen, sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, sodass eine verantwortungsvolle Umnutzung von gebrauchten Batterien unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und unter Gewährleistung einer sicheren Verwendung für die Endnutzer ermöglicht wird. Diese gebrauchten Batterien sollten einer Bewertung ihres Alterungszustands und ihrer verfügbaren Kapazität unterzogen werden, um ihre Tauglichkeit für die Verwendung zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck zu prüfen. Batterien, bei denen festgestellt wird, dass sie sich für einen anderen als den ursprünglichen Verwendungszweck eignen, sollten im Idealfall umgenutzt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Anforderungen, die Industriealtbatterien, LV-Altbatterien oder Elektrofahrzeugaltbatterien erfüllen müssen, um nicht länger Abfall zu sein, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.