Erwägungsgrund 36 32023R1542
Um sicherzustellen, dass die Vorschriften der Union über die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit von Elektrofahrzeugbatterien mit den technischen Spezifikationen der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“ im Einklang stehen, und angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Leistungs- und Haltbarkeitsparameter für Elektrofahrzeugbatterien zu erlassen. Was die Mindestwerte dieser Parameter für in Kraftfahrzeuge eingebaute Elektrofahrzeugbatterien betrifft, sollten die Mindestanforderungen an die Leistung gemäß einer zukünftigen Euro-7-Verordnung auf der Grundlage der Mindestleistungsanforderungen festgelegt werden, die in der Globalen technischen Regelung der Vereinten Nationen Nr. 22 zur Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien für Elektrofahrzeuge vorgegeben sind.