Erwägungsgrund 63 32021R2115
Im Interesse der Effizienz sollten sich Öko-Regelungen grundsätzlich auf mindestens zwei Bereiche von Maßnahmen im Interesse des Klimas, der Umwelt, des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen erstrecken. Aus demselben Grund müssen die zusätzlichen Zahlungen dem Ambitionsniveau der eingegangenen Bewirtschaftungsverpflichtungen entsprechen, während der Ausgleichsbetrag auf den mit den zugesagten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren verbundenen Kosten, Einkommensverlusten und Transaktionskosten unter Berücksichtigung der im Rahmen von Öko-Regelungen gesetzten Zielwerte beruhen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Öko-Regelungen für landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren einzuführen, die Landwirte auf landwirtschaftlichen Flächen einsetzen, insbesondere landwirtschaftliche Tätigkeiten aber auch bestimmte, über landwirtschaftliche Tätigkeiten hinausgehenden Praktiken. Diese Praktiken können die verstärkte Pflege von Dauerweiden und Landschaftselementen, die Wiederbefeuchtung von Torfgebieten, Paludikultur sowie ökologischen/biologischen Landbau einschließen.