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Die Mitgliedstaaten haben ein sicheres elektronisches Informationssystem einzurichten oder ein bestehendes sicheres elektronisches Informationssystem zu nutzen, in dem sie wichtige Informationen über die Umsetzung des GAP-Strategieplans aufzeichnen und speichern, die für die Überwachung und Evaluierung benötigt werden, insbesondere um die Fortschritte im Hinblick auf die gesetzten Ziele und Zielwerte zu überwachen, einschließlich Informationen über die einzelnen Begünstigten und Vorhaben.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die verfügbaren Informationen, die diese benötigt, um die Überwachung und Evaluierung der GAP gemäß Artikel 141…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden.
die Daten der Mitgliedstaaten für die Durchführung der Überwachung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne, die gemäß dem auf der Grundlage von Artikel 133 der…
Die wichtigsten für die Begleitung und Bewertung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des operationellen Programms, über jedes für eine Finanzierung…
Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 einen jährlichen Leistungsbericht über die Umsetzung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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