Erwägungsgrund 98 32021R2115
Um sicherzustellen, dass diese GAP-Strategiepläne einen klaren strategischen Charakter haben, und um die Verknüpfung mit anderen Politikbereichen der Union und insbesondere mit bestehenden langfristigen nationalen Zielen, die sich aus Rechtsvorschriften der Union oder internationalen Übereinkünften im Zusammenhang mit Klimawandel, Wald, biologischer Vielfalt und Wasser ergeben, zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen und institutionellen Bestimmungen einen einzigen GAP-Strategieplan erstellen. In dem GAP-Strategieplan können gegebenenfalls auch regionalisierte Interventionen vorgesehen sein.