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Die Mitgliedstaaten verfolgen im Bienenzuchtsektor mindestens eines der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1.
Die Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 42 Buchstabe b sind für alle Mitgliedstaaten verpflichtend.
im Sektor Bienenzuchterzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe v der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 („Bienenzuchtsektor“);
mit von Fall zu Fall erstellten und von der die Vorhaben auswählenden Stelle vorab genehmigten Haushaltsentwürfen im Falle von Interventionen im…
Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen diejenigen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f auswählen, in denen sie die Interventionskategorien…
Die finanzielle Hilfe der Union für Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor wird den Mitgliedstaaten gemäß Anhang X zugewiesen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.